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Chancen auf die Kostenerstattung?
Keine!
Warum das so ist:
In den meisten Fällen wird es sich um einen Dienstvertrag
handeln (§§ 611 ff. BGB). Dieser verpflichtet den Veterinär zu sachgerechter
tierärztlicher Leistung, die eine Gesundung des Tieres herbeiführen soll. Eine
Garantie wird in diesem Dienstvertrag nicht gegeben.
Anders gestalten sich Werkverträge – Schutzimpfungen
oder tierärztliche Ankaufuntersuchungen –, die eine bestimmte Leistungsfolge
verpflichtend übernehmen. Tritt zunächst kein Erfolg ein, so ist eine
Wiederholung der Leistung erforderlich bzw. der Anspruch auf Vergütung der
Leistung entfällt. Erleidet der Vertragspartner aufgrund der schlechten
Leistung des Veterinärs einen Schaden, erhält er Anspruch auf Schadensersatz.
Behandlungsverträge
mit einer Tierklinik enthalten sowohl dienstvertragliche wie auch
werkvertragliche Elemente; es handelt sich demnach um gemischt rechtliche
Vertragsverhältnisse.
Unterläuft einem Tierarzt ein grober Behandlungsfehler
, muss dieser für den entstandenen Schaden in voller Höhe aufkommen. Der
Behandlungsfehler eines Veterinärs führte zur Unfruchtbarkeit einer Hündin.
Der Schadensersatz belief sich auf eine Höhe von 8.000 Mark.
Quelle
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Zur Frage der Haftung des Tierarztes
Die Haftung von Tierärzten ist ein weites Feld. Die bekanntesten Felder sind
fehlerhafte Ankaufs- bzw. Verkaufsuntersuchungen, missglückte Operationen,
Fehldiagnosen und Falschbehandlungen.
Die Haftung im Rahmen von Ankaufs- bzw. Verkaufsuntersuchungen behandelt der
Autor in einem gesonderten Beitrag.
Vorliegend sollen die Haftungsprobleme im Alltagsgeschäft veranschaulicht
werden. Sodann soll auf Möglichkeiten der Haftungsreduktion eingegangen werden.
Das größte Problem der Tierarzthaftung ist jedoch der
Nachweis, dass der Tierarzt einen Fehler gemacht hat und sich dieser Fehler
schadensstiftend ausgewirkt hat.
Dieses Problem ist in einem Beitrag nicht erschöpfend zu behandeln, da hier die
Umstände des Einzelfalles entscheidend sind. Denn letztendlich muss dem
Tierarzt in einem Gutachten sein Fehler und dessen Wirkung unter weitestgehendem
Ausschluss anderer möglicher Ursachen für den Schaden nachgewiesen werden.
Wer einen Tierarzt bestellt, schließt mit ihm einen Vertrag über eine
Leistung, die der Tierarzt zu erbringen und der Auftraggeber zu bezahlen hat.
Die Höhe des Honorars richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT).
Eine Schriftform des Vertrags ist nicht notwendig. Er kommt sogar
stillschweigend zustande.
Die Aufklärung
Zunächst hat der Tierarzt die Pflicht den Eigentümer über das mit dem
Eingriff verbundene Risiko ordnungsgemäß aufzuklären, da der Eigentümer als
Einziger das Recht hat, Eingriffe in Körper des Tieres zu erlauben. Eine
Verpflichtung des Tierarztes, unaufgefordert über alle Risiken einer Operation
aufzuklären, besteht jedoch nicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.1980, 6 U
232/79), denn auf die Pflicht des Tierarztes, den Auftraggeber über die
Gefahren einer Operation aufzuklären, sind die Grundsätze über die ärztliche
Aufklärungspflicht in der Humanmedizin nicht anwendbar (BGH, Urteil vom
18.3.1980).
Behandlungsfehler
Der Vertrag über eine Operation oder einen bestimmten
Behandlungsschritt eines Tieres ist ein Werkvertrag (OLG Karlsruhe, Urteil vom
11.08.1980, 6 U 232/79). Daher schuldet der Tierarzt hier einen Erfolg. Nach
anderer Ansicht (insb. aus der Literatur) liegt hier jedoch nur ein
Dienstvertrag vor, so dass der Tierarzt nur die sachverständige Durchführung,
nicht jedoch einen Heilerfolg schuldet. Eine einheitliche Linie ist hier noch
nicht gefunden, zumal es auch Zwischenstufen und Ausnahmen mit Rückausnahmen in
der Literaturmeinung gibt.
Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn ein Eingriff nicht medizinisch
indiziert ist, wenn der Tierarzt nicht die sicherste und risikoärmste
Vorgehensweise gewählt hat oder wenn der Eingriff nicht lege artis, also nach
den anerkannten Regeln der medizinischen Lehre und Praxis durchgeführt worden
ist. Allerdings kann es dem operierenden Tierarzt nicht als pflichtwidriges
Verhalten angelastet werden, wenn er unter mehreren Behandlungsmöglichkeiten
eine bestimmte, möglicherweise risikoreichere Methode wählt, sofern er sie
lege artis ausführt.
Trotz enormer Fortschritte in der Medizin sind auch die heutigen
Narkoseverfahren nicht risikofrei. Deshalb muss der Tierarzt den Tiereigentümer
über die Risiken der Narkose besonders aufklären und seine Einwilligung
einholen. Ergeben sich durch die Untersuchung des Hundes vor der Narkose
Befunde, die auf ein besonderes Narkoserisiko hinweisen, muss der Tierarzt seine
Aufklärung auf dieses besondere Risiko erstrecken.
Der Tierarzt hat bei einer Infusion zu beachten, dass er das
erfolgversprechendste und risikoärmste Verfahren wählt. Bei gleicher
Wirksamkeit muss er das Medikament in einer ungefährlicheren Weise zuführen.
Will der Tierarzt, obwohl keine strenge Indikation vorliegt, eine intravenöse
Injektion durchführen, muss er den Hundeeigentümer gesondert aufklären und
seine Einwilligung einholen. Für Zwischenfälle muss der Tierarzt eine
Notfallapotheke griffbereit haben. Nach Beendigung der intravenösen Behandlung
darf der Tierarzt den Hund nicht sofort verlassen, sondern muss es zumindest
einige Minuten lang beobachten (OLG Frankfurt, 8 U 43/85).
Ein Tierarzt kann jedoch nicht für alles verantwortlich gemacht werden. Geht
ein Tier, dem wegen Erkrankung der Atmungsorgane eine Terosot-Spritze
verabreicht wurde, aufgrund einer Unverträglichkeitsreaktion an einem
anaphylaktischen Schock ein, trifft den behandelnden Tierarzt hierfür keine
Verantwortung (OLG Oldenburg, Urteil vom 13.05.1997). Auch muss sichergestellt
sein, dass nicht andere, durch den Tierarzt nicht beeinflussbare Faktoren, den
Schaden hervorgerufen haben.
Mangelbeseitigung
Im Fall eines Mangels muss der Eigentümer vom Tierarzt zunächst die Mängelbeseitigung
verlangen.
Hierfür sollte man eine Frist setzen und androhen, dass nach fruchtlosem
Fristablauf die Nacherfüllung abgelehnt wird. Wie lange die Frist sein muss, hängt
von den Umständen des Einzelfalles ab. Dringende Korrekturen sind sofort
vorzunehmen. In Notfällen kann daher auf eine Fristsetzung auch verzichtet
werden.
Nun ist zum Einen bei so manchem Operationsfehler nicht mehr viel zu retten.
Zum Anderen verliert der Eigentümer bei einem solchen einschneidenden Fehler
schnell jegliches Vertrauen in das Können des Tierarztes.
Es kann daher in gravierenden Fällen davon ausgegangen werden, dass besondere
Umstände im Sinne des Gesetzes vorliegen, die den sofortigen – also ohne
vorherige Fristsetzung möglichen – Rücktritt bzw. die sofortige Minderung
rechtfertigen.
Andererseits kann in einem solchen Fall manchmal eine weitere Operation den
Mangel beheben oder abmildern, da das Tier noch in der Tierklinik befindlich ist
und schnell geholfen werden kann, ohne das Tier erst noch transportieren zu müssen.
Alle Nachbesserungen hat der Eigentümer dann aber nicht zu bezahlen. Der Eigentümer
bezahlt lediglich die Maßnahme, die er in Auftrag gegeben hat. Der zusätzliche
Aufwand geht zu Lasten des Tierarztes, der die Schlechtleistung erbracht hat.
Wenn der Tierarzt innerhalb der gesetzten Frist den Mangel nicht behoben hat,
kann der Eigentümer die Mangelbeseitigung nach Fristablauf ablehnen und einen
anderen Tierarzt beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten kann der Eigentümer
von dem verursachenden Tierarzt zurückverlangen.
Keine Haftung besteht hinsichtlich der Unterhaltskosten während der Genesung
sowie für die „entgangene Lebensfreude“ des Eigentümers, weil er seinem
Hund nicht spazieren gehen konnte. Die Rechtsprechung sieht in den
Unterhaltskosten sogenannte „Sowieso- /Ehdo-Kosten“, die in jedem Fall
entstanden wären (im Dialekt „eh do“) wären, unabhängig davon, ob das
Tier gesund oder krank ist. Der Eigentümer hätte das Tier in jedem Fall
unterhalten müssen.
Hinsichtlich des Nutzungsausfalles stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob es
sich um Sachen handelt, auf deren ständige Verfügbarkeit der Berechtigte für
die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist. Ist das
der Fall, besteht ein erstattungsfähiger Vermögensschaden. Das bedeutet, dass
ein Verdienstausfallschaden bei einem beruflich genutzten Tier während der
Krankheit zu erstatten ist, nicht jedoch der entgangene Spaß bei einem privat
genutzten Hund.
Schadenersatz
Dem Eigentümer steht aus dem Vertragsverhältnis mit dem Tierarzt ein Anspruch
auf Ersatz des durch eine fehlerhaften Behandlung eines Hundes entstandenen
Schadens in Form der Kosten für weitere tierärztliche Behandlung, Medikamente
und Röntgenaufnahmen zu.
Wenn es nach einer Behandlung durch den Tierarzt zu Schäden am Hund kommt, kann
es geboten sein, die Ursachen der Schäden im
gerichtlichen Verfahren durch ein Sachverständigengutachten aufzuklären. Der
Eigentümer trägt die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung des
Tierarzt zu dem behaupteten Schaden geführt hat.
Die Begrenzung der Haftung
Wie gesehen ist die Haftung des Tierarztes theoretisch sehr weit, und wird meist
nur durch Beweisprobleme beschränkt. Daher versuchen viele Tierärzte diese Unwägbarkeiten
von vorneherein auszuschließen.
Der Versuch durch die Verwendung allgemeiner Behandlungsbedingungen die Haftung
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu begrenzen ist zwar begreiflich, wird
jedoch vom BGH seit Menschengedenken vereitelt. Da der Auftrag ja gerade auf
eine fehlerfreie Behandlung gerichtet ist und es nicht zulässig sein kann durch
AGB ausgerechnet die Haftung für die geschuldete Hauptleistung auszuschließen,
gehen solche Versuche jedoch regelmäßig schief.
Vorgedruckte Verträge – auch Muster aus Zeitschriften – gelten nach ständiger
Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe
gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben.
Als Ausweg wird Tierärzten häufig empfohlen, durch Individualvereinbarungen
die Haftung für die einfache Fahrlässigkeit auszuschließen oder doch
zumindest zu begrenzen, da grundsätzlich derartige individuell gefasste
Vereinbarungen auf Grund des Vorranggebotes auch von den Gerichten anerkannt
werden. Das Problem an diesem Rat ist nur, dass der Weg zum Nachweis einer
Individualvereinbarung derart schwierig ist, dass der Tierarzt voraussichtlich
nicht beweisen kann, eine derartige Vereinbarung mit dem Auftraggeber
geschlossen zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung wird hier nicht nur ein bloßes
Verhandeln, vielmehr ein „zur Disposition stellen“ jeder einzelnen
Vertragsklausel gefordert. Der Tierarzt wird außerdem nachzuweisen haben, dass
es dem Auftraggeber möglich war, entscheidend auf Haftungsausschluss bzw.
Haftungsbegrenzung Einfluss zu nehmen. Da dieses Hindernis auch nicht dadurch übersprungen
werden kann, dass sich der Tierarzt durch einen (vorformulierten) Text bestätigen
lässt, dass die Haftungsklausel individualvertraglich vereinbart wurde, wird
eine solche Empfehlung meist nicht weiterhelfen.
Zudem ist eine Klausel, die ausgerechnet zentrale Vertragspflichten ausschließt,
auch individualvertraglich nicht unbedingt zulässig.
Ebenso unsicher ist es, eine summenmäßigen Begrenzung der Haftung, etwa auf
die Höhe der Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung im Rahmen der
allgemeinen Haftungsbedingungen, zu vereinbaren. Falls nämlich die
Haftungssumme nicht dem regelmäßig zu erwartenden Schadensverlauf entspricht,
führt auch eine Haftungsbegrenzung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH
nicht zum Ziel.
Soweit die Verjährungsfrist in den Allgemeinen Behandlungsbedingungen auf unter
ein Jahr verkürzt wird, ist eine derartige Klausel unwirksam.
Daher sind auch hier nicht viele Spielräume gegeben. Die wenigen Vorhandenen
kann der Tierarzt aber durchaus nutzen.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die
durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn
auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben,
wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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zum vereinsinternen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die
kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen.
Frank Richter, Heidelberg
Rechtsanwalt
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Frank Richter
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Mailto:
anwalt@richterrecht.com
Internet:
www.richterrecht.com, www.reitrecht.de
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§ 631 BGB:
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur
Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der
vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die
Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder
Dienstleistung herbeizuführender *Erfolg* sein.
Eine Haftung bezüglich der Implantate
(Material und Konstruktion) besteht nach dem Medizinproduktegesetz, d. h., der
Produzent beziehungsweise der Lieferant haftet gegenüber dem Anwender (Arzt).
Der Arzt haftet gegenüber dem Patienten hinsichtlich der korrekt angewandten
Implantationsmethode (chirurgischer Eingriff). Bricht ein Implantat, kann ein
Haftungsanspruch gegenüber dem Arzt und nach dem Medizinproduktegesetz geltend
gemacht werden. Entsprechend dem Werkvertrag muss das "Werk", also die
Prothese, für den Auftraggeber (Patient) von Nutzen sein. Passt die Prothese
nicht und ist sie nicht adaptierbar, dann ist sie für den Patienten nutzlos.
–
Haftung des Medizinprodukteherstellers: nach ProdHG wegen
Inverkehrbringens fehlerhafter Medizinprodukte ( Konstruktions-, Fabrikations-,
Instruktionsfehler ) - §§ 1,7ff.ProdHG –bis 85MIO.Euro, + Schmerzensgeld
daneben: unerlaubte Handlung, § 823 BGB
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Sachverständige vor Gericht
sind praktizierende Tierärzte welche letztendlich die Entscheidung treffen, der
Richter verlässt sich natürlich auf die Sachverständigen. Es kommt also rein
auf die Interpretationsleistung des Sachverständigen an was er den nun sehen
möchte. Ich habe kein Urteil, weder im Humanbereich noch in der Tierarzthaftung
gefunden bzgl. Implantatversagen. Wenn man nun dem Arzt keinen Richterlichen
Freispruch gönnt tut man gut daran das ganze abzulegen.
Kollegenschutz steht über dem
Kundenschutz, man verdient zwar seinen Lebensunterhalt mit den
Patientenbesitzern, aber als Nestbeschmutzer möchte keiner da stehen. Es gab
mal einen Spruch über die Krähen.......
Ich habe bei meinen
Mailausflügen in meiner Sache auch diesen Punkt angesprochen und durchgehend
alle Tierärzte, Ärzte Humanbereich und Anwälte aus dem Human - und
Tierarztbereich haben mir abgeraten da keinerlei Chancen bestehen auf sein Recht
zu kommen. Recht haben und Recht bekommen sind immer noch zweierlei paar
Stiefel.
das Problem ist und bleibt, dass sich kein Sachverständiger
findet, der
bereit wäre, eindeutig zu sagen, dass es sich um einen ärztlichen
Kunstfehler gehandelt hat. Ganz abgesehen davon,. dass diese
Einschätzung auch von dem gerichtlichen bestellten Sacherständigen
später bestätigt werden muß.
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